Kaskoschaden

SELBST VERSCHULDETE UNFÄLLE

  • Sie hatten einen Unfall
  • Sie sind daran Schuld
  • Haben Sie den Schaden Ihrer Versicherung gemeldet?

Ich bin Unfallverursacher

Bitte melden sie ihrer Versicherung unverzüglich den Schaden, den sie an einem fremden Fahrzeug begangen haben, da ein geschädigter diesen bei ihnen oder ihrer Versicherung geltend machen wird. Prüfen sie den Versicherungsstatus ihres Fahrzeug. Ob Vollkasko, Teilkasko oder die Haftpflichtversicherung besteht.

Vollkaskoschaden

Vollkaskostatus besteht

Nach der Schadensmeldung bei ihre Versicherung, wird diese den eigenen oder den Partner Gutachter veranlassen, den entstandenen Schaden zu begutachten. Es ist auch möglich, das sie dazu aufgefordert werden, einen Kostenvoranschlag von einer Werkstatt erstellen zu lassen. Diesen müssen sie bei der Versicherung einreichen. Die Details sollten sie mit ihrer Versicherung im Vorfeld klären. Bei selbst verschuldeten Unfällen ist ihre Versicherung weisungsbefugt. Von daher raten wir ihnen davon ab, eigenmächtig den Gutachter zu beauftragen, da sie möglicherweise für die Kosten aufkommen müssen.

Vollkaskostatus besteht nicht

Ohne Vollkaskostatus werden sie die Kosten des Unfall möglicherweise aus ihrer Tasche begleichen müssen. Falls es sich um eine Dienstfahrt handelt, wäre zu prüfen, ob nicht der Arbeitgeber einen teil des Schadens übernimmt, da sie dort eventuell teilweise versichert sein sollten. Sie könnten einen Steuerberater zu Rate ziehen, ob nicht eine mögliche Steuerliche Absetzbarkeit in frage käme.

Vollkaskoschaden – Vandalismusschaden

Bei mutwilliger Beschädigung ihres Fahrzeugs
Der Vollkaskoschaden liegt bei nicht Ermittlung des Verursacher vor. Dies allerdings nur bei einen vorliegenden Vollkaskostatus. Bevor sie bei der Polizei eine Anzeige wegen mutwilliger Sachbeschädigung stellen, sollten sie zuvor unverzüglich den Schaden ihrer Versicherung melden, danach entscheidet ihre Versicherung darüber, ob ein Gutachter konsultiert wird. Vermeiden sie das beauftragen eines Sachverständigen, da sie im Kasko Fall für die Kosten aufkommen müssen.

Teilkaskoschaden

Ein Teilkaskoschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug durch einen Einbruchsdiebstahl, Sturm Brand, Wild und Hagelschaden beschädigt wurde. Dies jedoch nur bei einen bestehenden Teilkaskostatus.

Wildschaden

Bitte Informieren sie Im Falle eines Wildschaden umgehend das nächste Polizeirevier, GGF. den zuständigen Förster, da eine Meldepflicht besteht. Bei teilkaskostatus sollten sie ihrer Versicherung den Schaden melden. Da diese im Kaskofall weisungsbefugt ist, sollten sie keinen Gutachter eigenmächtig beauftragen da sie in diesen Fall für die Kosten aufkommen müssen.

 

Hagelschaden

Sofern sie einen Teilkaskostatus haben melden sie einen Hagelschaden unverzüglich ihrer Versicherung. Im Schadensfall wird diese eine Begutachtung veranlassen. Da diese im Kaskofall weisungsbefugt ist, sollten sie keinen Gutachter eigenmächtig beauftragen da sie in diesen Fall für die Kosten aufkommen müssen.

Sturmschaden

Sofern sie einen Teilkaskostatus haben melden sie einen Sturmschaden unverzüglich ihrer Versicherung. Dieser wird erst ab Windstärke 8 Bft als solcher anerkannt. Geben sie bitte genau an, wo das Fahrzeug während des Sturm stand. Zur Beurteilung des Fall wird die Versicherung vom zuständigen Wetteramt die entsprechenden Wetterdaten einholen. Die Versicherung wird dann den eigenen Gutachter oder einen Partnersachverständigen beauftragen, wenn die Voraussetzungen des Sturmschaden gegeben sind. Sie ist im Kaskofall weisungsbefugt. Sie sollten keinen Gutachter eigenmächtig beauftragen, da sie in diesen Fall für die Kosten aufkommen müssen. Bei Feuer unverzüglich die Feuerwehr benachrichtigen. Sofern sie einen Teilkaskostatus haben melden sie den Schaden unverzüglich ihrer Versicherung. Auch in diesen Fall wird die Versicherung dann den eigenen Gutachter oder einen Partnersachverständigen beauftragen. Die Versicherung ist im Kaskofall weisungsbefugt. Auch hier gilt es das sie keinen Gutachter eigenmächtig beauftragen, da sie sonst für die Kosten aufkommen müssen.

Einbruchdiebstahlschaden

Bitte Informieren sie Im Falle eines Einbruchdiebstahlschaden umgehend das nächste Polizeirevier und stellen sie gegen unbekannt Strafanzeige. Sofern sie einen kaskostatus haben melden sie den Schaden unverzüglich ihrer Versicherung. Die Versicherung wird dann den eigenen Gutachter oder einen Partnersachverständigen beauftragen, der den Schaden begutachtet. Die Versicherung ist im Kaskofall weisungsbefugt. In diesen Fall sollten sie keinen Sachverständigen eigenmächtig beauftragen, da sie für die Kosten aufkommen müssen.