Fachbegrifferklärung
Fachbegriffe und dessen Definition
Wenn nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall das Fahrzeug nicht mehr fahrtuechtig ist, werden die Abschleppkosten von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen.
Gemäß dem Grundsatz des § 249 BGB ist die wirtschaftliche Gesamtlage des Geschädigten vor dem Schadenereignis wieder herzustellen. Es soll weder ein Nachteil noch ein Vorteil (Bereicherung) des Anspruchstellers eintreten.
Ein Abzug für Wertverbesserung ist im Haftpflichtfall auf das gesamte Fahrzeug und nicht auf das entsprechende Fahrzeuganbauteil zu beziehen. Es ist zu prüfen, inwieweit durch die erfolgte Instandsetzung des Fahrzeuges womöglich eine Wertsteigerung (Bereicherung des Anspruchstellers) des Gesamtfahrzeuges eingetreten ist. Da eine Bereicherung des Anspruchstellers gemäß § 249 BGB nicht statthaft ist, muss diese Werterhöhung durch einen entsprechenden Minderwert wieder in Abzug gebracht werden.
Abzüge, bezogen auf einzelne Fahrzeugteile, dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese Teile oder Bereiche bereits eine konkrete Vorbeschädigung (Altschaden) aufweisen oder aufgrund erheblicher Verschleißschäden demnächst hätten erneuert werden müssen.
Beispiele wie folgt:
Reifen abgefahren, Auspuffanlage durchgerostet, Schadensbereich bereits vorbeschädigt (verdellt, angerostet usw.). Die Höhe des Abzuges wird durch den Sachverständigen bei Berücksichtigung zum Beispiel der Abnutzung oder der vorhandenen Altbeschädigung in Prozent bestimmt. Dabei dürfen nur wirtschaftlich spürbare Vorteile berücksichtigt werden. Wenn der Geschädigte ein unfallbedingt erneuertes Teil verschleißbedingt in Kürze ohnehin hätte erneuern müssen, ist die dadurch gegebene Ersparnis wirtschaftlich real. Wenn hingegen eine neue Motorhaube in ein altes Auto eingebaut wird, wirkt sich der dadurch gegebene Vorteil nicht real aus. Ein solcher nur theoretischer Vorteil wird nicht berücksichtigt.
Abzüge “neu für alt:
Die Abzüge neu für alt sind in § 13 Abs. 5 AKB geregelt. Darin heißt es zum Beispiel: “Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personen- und Kombinationswagen sowie Omnibussen bis zum Schluß des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluß des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Batterie, Bereifung und Lackierung.
Die Höhe des Abzuges wird durch den Sachverständigen bei Berücksichtigung zum Beispiel der Abnutzung oder der vorhandenen Altbeschädigung in Prozent bestimmt und oft direkt in der Kalkulation in Abzug gebracht.
Viele Versicherer verzichten mittlerweile auf derartige Abzüge.
Ein Bagatellschaden ist die Bezeichnung für einen Schaden der nicht höher als 750,- Euro beträgt. Hierbei handelt es sich um einen Haftpflichtschaden. Es darf allerdings keine Betriebs -und Verkehrssicherheit betroffen worden sein. Die Versicherung des Unfallverursachers übernimmt bei einem Bagatellschaden die Kosten des Gutachters. Es ist immer besser bei Zweifel der Schadenshöhe einen Sachverständigen zu beauftragen um ein Gutachten zu erstellen.
Ein Gutachten wird erstellt um einem Laien (ein nicht Fachmann) den Sachverhalt und den Schaden verständlich zu machen. Damit z.B. ein Anwalt, Richter etc. sich ein gerechtes Urteil über den enstandenen Schaden bilden kann. Ein Gutachten muss immer verständlich und nachvollziehbar sein, zu dem auch überprüfbar. Da das Gutachten der Beweissicherung dient muss es immer neutral und unabhängig erstellt worden sein.
In manchen fällen gilt das Gutachten als Regulierungsgrundlage. (z.B. beim Haft -und Kaskoschadensfall)
Fiktive Abrechnung
Die ‘fiktive Abrechnung’ ist wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren sondern sich den Schaden von der gegnerischen Versicherung auszahlen lassen, möchte.
Diesen Vorgang bezeichnet man als fiktive Abrechnung.
Bei enem Haftpflichtschaden darf der Geschädigte sich einen Ersatzwagen anmieten für die Dauer der Reperaturzeit.
Beim Totalschaden gilt dieses ebenso für die Wiederbeschaffungsddauer inklusive eventueller Vorlaufzeit.
Wird ein (fast) neues Fahrzeug unverschuldet durch einen Unfallschaden beschädigt so kann der Geschädigte unter bestimmten Bedingungen ein Neufahrzeug von der gegnerischen Versicherung verlangen. Vorausgesetzt folgende Bedingungen treffen ein. Das Fahrzeug darf nicht älter als ein Monat alt sein und darf nicht mehr als 1000 Kilometer gefahren worden sein. Zudem müssen erhebliche Schäden nachweisbar sein.
Erhebliche Beschädigung wird von der Rechtsprechung wie folgt definiert:
Wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt worden sind, liegt in der Regel eine erhebliche Beschädigung vor.
Zudem müssen für die fachgerechte Instandsetzung nicht unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten anfallen, bei denen in das Gefüge des Fahrzeuges eingegriffen wird.
Sie müssen im Rahmen der Schadenminderungspflicht, vor sie ein Mietwagen in anspruch nehmen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, überprüfen lassen, ob die Verkehrssicherheit wieder hergestellt werden kann, durch eine Notreparatur.
Die Versicherung kann Bei Nichtbeachtung die Übernahme der Mietwagenkosten verweigern bzw. reduzieren.
Die entstandenen Kosten durch die Notreparatur erstattet die Versicherung des Unfallverursachers.
Falls Sie kein Ersatzfahrzeug in Anspruch nehmen als Unfallgeschädigter, haben Sie für den Zeitraum der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung, Anspruch auf eine Entschädigung, .
Die Entschädigunghöhe wird anhand einer Tabelle von “Sanden-Danner-Küppersbusch” ermittelt.
Hinweis:
Nach vorliegender Rechtsprechung werden Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind, um eine Gruppe und Fahrzeuge, die älter als 10 Jahre sind, um zwei Gruppen herabgestuft.
Wenn die Reperaturkosten die durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall verursacht wurden, den Wiederbeschaffungswert um 30% nicht uebersteigen, kann der Geschaedigte sein Fahrzeug reparieren lassen. Dabei kann der Geschädigte selber entscheiden ob die Reperatur Selbst oder von einer Fachwerkstatt durchgeführt wird. Zeitnah und vollständig, nach den Vorgaben des Sachverständigen, muss die Reperatur erfolgen. Zudem gibt es auch das ‘Integritätsinteresse’ welches bedeutet das das Fahrzeug nach der Reperatur noch mindestens 6 Monate benutzt werden muss.
Es kann nicht fiktiv abgerechnet werden Im Rahmen der 130% Regelung, es muss eine fach- und sachgerechte Reparatur vollzogen werden.
Die Reparaturdauer gibt an wie lange benötigt wird um das geschädigte Fahrzeug wieder in Stand zu setzen.
In der Regel wird dies in Arbeitstagen angeben und nicht akribisch in einzelne Arbeitsschritte aufgelistet.
Die Reparaturdauer enthält allerdings nicht die Schadenfeststellungszeit und auch nicht die Überlegungszeit des Geschädigten.
Der Restwert ist die Summe die man für das geschädigte Fahrzeug auf dem gängigen Markt unrepariert noch bekommen könnte.
Wirtschaftlicher Totalschaden:
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die vom Sachverständigen prognostizierten Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges vor dem Schadenereignis) übersteigen. Eine Instandsetzung des Fahrzeuges wäre möglich, aber unwirtschaftlich.
Technischer Totalschaden:
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug aus fachlicher Sicht so stark beschädigt ist das es nicht mehr instand gesetzt werden kann. Das ist aber eine rein technische Frage.
Fiktiver Totalschaden:
Wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann dann spicht man von einem fiktivem Totalschaden. Hier hat der Versicherer die Möglichkeit auf Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes zu regulieren obwohl die Summe aus Minderwert und der Reparaturkosten geringer ist, als die Differenz zwischen der Wiederbeschaffung und des Restwertes.
Nicht behobene Vorschäden
Nicht behobene Vorschäden sind Schäden, die sich noch am Fahrzeug befinden, die nicht durch den aktuellen Unfall verursacht wurden wie z.B. Beulen, Kratzer oder auch Verschleißschäden.
Behobene Vorschäden
Behobene Vorschäden sind Schäden, die vor dem aktuellen Schadenereignis waren aber bereits repariert worden sind.
DIE WERTMINDERUNG
Die Wertminderung Spaltet sich in zwei Kategorien.
1. merkantile Wertminderung
2. technische Wertminderung
Die Differenz zwischen Wieder- beschaffungswert und Restwert ist der Wiederbeschaffungsaufwand.
In der Regel wird bei standard Gebrauchtfahrzeugen eine Wiederbeschaffungszeit von ca. 10-15 Kalendertagen als genügend angesehen.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug, aufwenden muss.